Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger Duisburg e. V.“.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Duisburg unter Nr. 4449 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-53 AO).

Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§§ 52 Abs. 2 Nr. 9 und 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO).

Hilfsbedürftig ist, der in Folge seines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder der im Sinne des § 9 SGB II oder 27 SGB XII bedürftig ist.

Zur Erreichung des Vereinszwecks wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von Institutionen und natürlichen oder juristischen Personen veranlassen, dass nicht mehr benötigte, aber noch verwertungsfähige Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs abgegeben, aufbereitet und an Bedürftige abgegeben werden.

Der Verein wird seine Arbeit in das Netz der Hilfsprogramme für sozial Benachteiligte eingliedern und gemeinsam mit anderen den Betroffenen Hilfestellung zu einem selbst verantworteten Leben leisten.

Der Verein kann im Rahmen seiner Zielsetzungen den Zweck eines Dachverbandes i. S. v. § 57 Abs. 2 AO unter Beachtung der Eigenständigkeit der angeschlossenen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zwecke erfüllen.

Der Verein stellt sich gegen jegliche Benachteiligung und Diskriminierung. Alle Personen werden unabhängig von Nationalität, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Identität oder Behinderung gleichwertig und würdevoll behandelt.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, die Zuwendung erfolgt zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, die volljährig sind, und juristische Personen werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausscheiden, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung des Vereins.

Der Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung kann in Schrift- oder Textform abgegeben werden.

Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung ein halbes Jahr im Rückstand sind, scheiden aus dem Verein aus. Das Ausscheiden wird vom Vorstand festgestellt und dem ausscheidenden Mitglied schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

Mitglieder, die schuldhaft in grober Weise die Vereinsziele schädigen oder ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl oder Abberufung der Mitglieder des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.

Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen oder deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.

Zu Beginn der Versammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied, das seinen Beitrag entrichtet hat und dem Verein mindestens seit sechs Monaten als Mitglied angehört, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Ausschluss von Mitgliedern und die Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Angemessenheit der Vergütung im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ist zu beachten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Duisburg / Kreis Wesel e. V.

Duisburg, 12. Dezember 2025
Eingetragen in das Vereinsregister am 11. Februar 2026

Der Vorstand