§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Bürger für Bürger Duisburg“. Er sollin
das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name
„Bürger für Bürger Duisburg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§ 51 – 53).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
Dies sind Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind oder
im Sinne des § 28 des zwölften Sozialgesetzbuches bedürftig sind.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare
Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen
Personen versuchen, überschüssige Lebensmittel, die nach den
gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, und andere
Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und
Bedürftigen zuzuführen. Die Abgabe erfolgt unentgeltlich oder zum
Schutz gegen Missbrauch gegen einen Kostenbeitrag; die Entscheidung
hierüber obliegt dem Vorstand.
Die Bedürftigkeit wird nach Vorlage von entsprechenden Bescheiden
(Bewilligungsbescheid der ARGE, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid
o. ä.) festgestellt und dokumentiert.
Darüber hinaus wir der Verein in allen Belangen des täglichen Lebens
Hilfestellung leisten, wie z. B. Begleitung bei Behördengängen,
Unterstützung zur Gesundheitsversorgung, Kommunikation mit sozialen
Randgruppen (Streetwork).
Obdachlose, Suchtkranke und Personen ohne Status sollen medizinisch
in einem Krankenmobil versorgt und Bedürftige in den Vereinsräumen
betreut werden.
Der Verein wird seine Arbeit in das Netz der Hilfsprogramme für
sozial Benachteiligte eingliedern und so gemeinsam mit anderen den
Betroffenen Hilfestellung zu einem selbst verantworteten Leben
leisten.
Der Verein wird darüber hinaus versuchen, durch längerfristigen
Kontakt zu den Bedürftigen zu erreichen, dass die Bedürftigen auf
die Hilfestellung des Vereins im unmittelbaren persönlichen Bereich
langfristig nicht mehr angewiesen sind.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden
soll.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem
Verein.
Der Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer/der Kassiererin und
dem Schriftführer/der Schriftführerin.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines
Jahres gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
Für eine Position im Vorstand kann sich nur bewerben, wer dem Verein
seit mindestens einem Jahr als Mitglied angehört.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Der
Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise
begründen, dass die Haftung der Mitglieder nur auf das
Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäss soll in allen namens des
Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass
die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten
nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Organe des Vereins können für ihre Tätigkeit eine angemessene
Vergütung erhalten, es gilt hierbei jedoch die Angemessenheit der
Vergütung im Hinblick auf den § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zu beachten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, die Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
sowie einen Ausschluss aus dem Verein.
Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Beitrag entrichtet hat und dem
Verein mindestens seit sechs Monaten als Mitglied angehört.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch
einfachen Brief/Fax/Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt
zwei Wochen.
§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung findet öffentlich statt. Der Termin ist
über die lokalen Medien mindestens eine Woche vorher bekannt zu
machen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet;
ist auch dieser/diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung
einen/eine Versammlungsleiter/-leiterin.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die
Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zur
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden. Bei Personalentscheidungen ist grundsätzlich
schriftlich abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder anwesend ist.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer/der
Schriftführerin zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung
wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf
die Hilfe Anderer angewiesen sind oder im Sinne des § 28 des
zwölften Sozialgesetzbuches bedürftig sind.
Der Empfänger wird mehrheitlich von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
Duisburg, 2. September 2007
Geändert am 27. Oktober 2007
2. Änderung vom 16. Juni 2010
3. Änderung vom 27.12.2010
Der Vorstand